Die Auflösung des Bundestages erfolgt durch eine entsprechende Anordnung des Bundespräsidenten.
Damit der Bundespräsident den Bundestag auflösen kann ist ein dahingehender Vorschlag des Bundeskanzlers erforderlich. Dass ein solcher Vorschlag von A erfolgte ist anzunehmen.
Auf der formellen Seite ist für die Wirksamkeit der Auflösungsanordnung die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler erforderlich. 3) Die Auflösungsanordnung müsste von A gegengezeichnet gewesen sein. Sowohl der Bundespräsident als auch A hatten die Anordnung unterzeichnet. Die erforderliche Gegenzeichnung lag somit vor.
Auf der materiellen Seite ist nach der Rechtsprechung eine Auflösungslage erforderlich. 4) Eine solche Auflösungslage sei im Falle politischer Instabilität gegeben. Politische Instabilität liegt vor, wenn die Handlungsfähigkeit des Bundestags aufgrund seiner politischen Kräfteverhältnisse so beeinträchtigt wird, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr verfolgen kann. 5) Ob im vorliegenden Fall eine Lage politischer Instabilität gegeben war, kann nicht beurteilt werden. Die Anordnung der Auflösung liegt im Ermessen des Bundespräsidenten und Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Auflösung des Bundestags ist nur binnen 21 Tagen nach Verkündung des Abstimmungsergebnisses über die Vertrauensfrage zulässig. Der Bundespräsident muss die Auflösung innerhalb dieser Frist anordnen. Im vorliegenden Fall ordnete der Bundespräsident die Auflösung 17 Tage nach der Abstimmung an. Die Frist wurde somit gewahrt.
3)v, Münch-Liesegang, Art. 68 Rdn. 6.
4)BVerfGe 62 S. 1 (5).