Die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten müsste wirksam sein. Die Auflösungsanordnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Empfänger wirksam wird. 6) Der Empfänger der Auflösungsanordnung ist der Bundestag. Die Anordnung wird wirksam, wenn sie ihm zugeht. Zugegangen ist die Anordnung, wenn sie dem Bundestagspräsidenten, als Vertreter des Bundestags, § 71 Sl GeschO BT, zugeleitet wurde oder dem Bundestag von einem Mitglied der Regierung mündlich mitgeteilt wurde. 7) Im vorliegenden Fall hat der A dem Bundestag die Auflösungsanordnung vorgelesen, also mündlich mitgeteilt und dabei von seinen Rechten aus Art. 43 II GG, § 43 Gescho BT Gebrauch gemacht. Die Erklärung ist also dem Bundestag zugegangen.
An der Wirksamkeit beziehungsweise Zulässigkeit der Auflösung bestehen dennoch erhebliche Zweifel. Die Auflösung erfolgte, nach dem der Bundestagspräsident die Abstimmung über den ordnungsgemäß gestellten und zulässigen Antrag, den B zum Bundeskanzler zu wählen, eröffnet hatte. Art. 68I S2 GG bestimmt, dass das Recht zur Auflösung erlischt, wenn das Parlament einen neuen Bundeskanzler wählt. Fraglich ist, ob vorliegend noch eine Auflösung möglich war.
6)Maunz/Dürig/Herzog, Art. 68 Rdn. 53; V, Mangoldt/Klein, Art. 63 Anm. VI 2b; Kretschmer, Verfahren der Bundestagsauflösung, S. 31; Schreiber/Schnapauff, Rechtsfragen „im Schatten“ der Diskussion um die Auflösung Des Deutschen Bundestags nach Art. 68 GG, in AÖR 109 S. 369 (404).
7)Maunz/Dürig/Herzog Art. 68 Rdn. 53; Kretschmer, a.a.o., S. 31