aa) Auflösung während Wahlgang

Fraglich ist, ob eine Auflösung des Bundestags möglich ist, wenn dieser bereits in einen Wahlgang nach Art. 68 I S2 GG eingetreten ist.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine Auflösung auch während eines Wahlgangs möglich ist. 8) Als Begründung wird zum einen der Wortlaut des Art. 68I S2 GG angeführt. Die Worte „sobald wählt“ seien ein historischer Präsens und bezögen sich auf das Ende der Wahl. Würde bereits ein eingeleiteter Wahlgang bewirken, dass der Bundestag nicht mehr aufgelöst werden kann, so könnte durch ständige Abstimmungsversuche das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten unterlaufen werden. Auch kenne das GG keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass die Auflösung nur als ultima ratio zulässig sei. 9) Die Auflösung dürfe demnach auch während laufender Bundeskanzlerwahlen übermittelt werden und würde im Zeitpunkt des Zugangs wirksam.

Nach dieser Auffassung wäre die Auflösung des Bundestags trotz Eröffnung der Abstimmung möglich und der Bundestag durch die Anordnung des Bundespräsidenten im Moment des Zugangs aufgelöst.

Nach einer anderen Auffassung unterbricht die Auflösungsanordnung, die während der Abstimmung über einen neuen Bundeskanzler dem Bundestag zugeht, die einmal begonnene Abstimmung nicht. 10) Die Wirksamkeit der Auflösungsanordnung hänge jedoch vom Ausgang der Wahl ab. Die Abstimmung sei zu Ende zu führen. Je nach Ausgang der Abstimmung würde die Auflösungsanordnung gegenstandslos, wenn sich die Mehrheit auf einen neuen Bundeskanzler einige oder der Bundestag sei mit dem Ende der Abstimmung aufgelöst.

Nach dieser Auffassung wäre das Abstimmungsergebnis über die Wahl des B zum neuen Bundeskanzler ausschlaggebend. Die Abstimmung wurde nach der Verlesung der Auflösung zu Ende geführt. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags wählte den B zum Bundeskanzler. Somit würde die Auflösungsanordnung gegenstandslos. Der Bundestag wäre nicht aufgelöst.

Nach einer anderen Meinung ist die Auflösung dann nicht mehr möglich, wenn der Bundestag bereits in einen Wahlgang nach Art. 68I S2 GG eingetreten ist. ll) Das GG erschwere die Auflösung des Bundestags. Nur in den Fällen der Art. 63 IV S3 GG sowie Art. 68 I GG sei eine Auflösung möglich. Damit gebe das GG dem Bestand des Parlaments den Vorzug. Daraus müsse wiederum gefolgert werden, dass eine Auflösung nicht mehr zulässig sei, wenn das Parlament sich anschicke einen neuen Bundeskanzler zu wählen, um damit seiner Auflösung vorzubeugen und seinen Bestand zu sichern. Das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten müsse insbesondere im Zusammenhang mit Art. 39I S1 GG gesehen werden. Die Regel sei eine 4-jährige Wahlperiode. Eine Abkürzung der Wahlperiode solle nur aus besonderen und schwerwiegenden Gründen möglich sein. Ein solcher Fall läge vor, wenn die Regierungsfähigkeit infolge der politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag während einer laufenden Wahlperiode nicht mehr ausreichend gewährleistet erscheine. Versuche hingegen der Bundestag durch die Wahl eines neuen Bundeskanzlers seine Regierungsfähigkeit zu sichern, so wäre es unfair ihn daran zu hindern.

Nach dieser Auffassung war die Auflösung des Bundestags ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, als der Bundestagspräsident die Abstimmung über die Wahl des B zum Bundeskanzler eröffnet hatte. Dem ist zuzustimmen. Die Wahl eines neuen Bundeskanzlers ist die einzige Abwehrmöglichkeit die das Parlament gegen die drohende Auflösung hat. Würde nun, wenn sich der Bundestag einmal zu einer Wahl angeschickt und die Abstimmung bereits eröffnet wurde, eine Auflösung des Bundestages noch möglich sein, so würde dieses Wahlrecht letztendlich zu einer Farce. Bis zur Feststellung des Wahlergebnisses könnte eine Auflösung noch möglich sein. Die Abgeordneten wüssten im Moment der Stimmabgabe nicht, ob der Bundestag nicht eine Sekunde später aufgelöst würde. Dies könnte zu einem unglaublichen Possenspiel werden, wenn der Zugang der Auflösungsanordnung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hinausgezögert würde. Auch der Wortlaut des Art. 68 I GG ist eindeutig. „Sobald…wählt“ bedeutet, wenn das Parlament sich im Wahlgang befindet ist eine Auflösung des Bundestages nicht mehr möglich. Allerdings erlischt nicht das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten durch den Eintritt in einen Wahlgang schlechthin. Wenn sich die Abgeordneten nicht mehrheitlich für einen neuen Bundeskanzler entscheiden, muss die Möglichkeit der Auflösung weiterhin bestehen. Ansonsten könnten ¼ der Mitglieder des Bundestags, durch ihren Antrag einen bestimmten Abgeordneten zum neuen Bundeskanzler zu wählen, das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten unterlaufen, obwohl es vielleicht von Anfang an offensichtlich war, dass sich der Bundestag nicht mehrheitlich für diesen Abgeordneten entscheiden würde.

Die Verlesung der Auflösungsanordnung durch A erfolgte, als der Bundestagspräsident die Abstimmung über die Wahl des B zum Bundeskanzler bereits eröffnet hatte. Das Parlament befand sich somit bereits in einem Wahlgang. Eine Auflösung war nicht mehr möglich. Die Verlesung der Auflösungsanordnung durch A hatte somit eigentlich keine Wirkung.

8) v, Mangoldt/Klein, Art. 68 Anm. III 4e, Anm. VI f; AK zum GG, Art. 68 Rdn. 14; Seifert-Seifert, Art. 68 Rdn. 3; Koellreutter, StaatsR S. 209; v, Münch-Liesegang, Art. 68 Rdn. 17
9) Schreiber, Auflösung des Deutschen Bundestags Nach Art. 68 des GG und vorzeitige Neuwahlen, in StuKV 1972, S. 233 (235).
10) Maunz/Dürig/Herzog, Art. 68 Rdn. 68.
11) Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 68 Rdn. 5; Jellinek, Kabinettsfragen und Gesetzgebungs-Notstand nach dem Bonner GG, in DÖV 49. S. 381 ( 383); noch weitergehend Kretschmer, a.a.o., S. 30, der Auflösungsrecht erlöschen lässt, wenn konkrete Überlegungen zur Neuwahl eines Bundeskanzlers angestellt werden.