A. Festlegung des Wahltages durch den Bundespräsidenten

Gemäß § 16 BWG legt der Bundespräsident den Wahltag fest. Die Festlegung des Wahltages setzt voraus, dass Bundestagswahlen zu diesem Zeitpunkt zulässig sind. Gemäß Art. 39 I S 4 GG sind Neuwahlen binnen 60 Tagen die Folge einer Auflösung des Bundestags. Damit der Bundespräsident einen Wahltag festlegen darf muss der Bundestag wirksam aufgelöst worden sein.

I. Auflösung des Bundestags gemäß Art. 68 I GG

Der Bundestag könnte gemäß Art. 68 I GG aufgelöst worden sein. Art. 68 I GG sieht die Möglichkeit der Auflösung vor, wenn der Bundeskanzler dem Bundestag die Vertrauensfrage stellt und er nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit erhält. 1)

1. Vertrauensfrage durch den Bundeskanzler

Voraussetzung für eine Auflösung ist ein eigener Antrag des Bundeskanzlers im Parlament, ihm das Vertrauen auszusprechen, 2) der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder, Art. 121 GG, verneint worden sein muss. Bundeskanzler A stellte im Bundestag die Vertrauensfrage. Sein Antrag fand nicht die erforderliche Zustimmung der Mehrheit. Somit eröffnete sich die Möglichkeit der Auflösung.

1) v, Münch-Liesegang, Grundgesetzkommentar, Art. 68 Rdn. 4.
2) V, Mangoldt/Klein, Art. 68 Anm. III 2a.