I. Wahltagbestimmung

Der Bundespräsident kann den Wahltag bestimmen, wenn er dazu berechtigt ist. Der Bundespräsident hat gemäß § 16 S1 BWG den Wahltag festzulegen. Neuwahlen nach einer Auflösung haben gemäß Art. 39 I S3 GG binnen 60 Tagen nach der Auflösung zu erfolgen. Der Vorschlag des A und der übrigen Mitglieder der bisherigen Bundesregierung, den achten folgenden Sonntag zum Wahltag zu bestimmen, bewegt sich in dieser Frist. Dieser Vorschlag ist für den Bundespräsidenten nicht bindend. Der 15) Bundespräsident ist lediglich an die 60 Tage frist gebunden.

Der Bundespräsident hat die Pflicht nach der erfolgten Auflösung einen Wahltag zu bestimmen, der ein Sonntag oder Feiertag ist. Der Wahltermin muss innerhalb der nächsten 60 Tage liegen.

15) Schreiber/Schnapauff, a.a.O., S. 369 (411).