Der Bundespräsident muss der Aufforderung des Bundestagspräsidenten nachkommen, wenn er dazu verpflichtet ist und die Voraussetzungen für eine Ernennung des B zum neuen Bundeskanzler vorliegen. Die Berechtigung zur Ernennung könnte aus Art. 68 I S2 GG folgen. Aus dem Sinn und Zweck des Art. 68 I S2 GG folgt, dass ein gemäß Art. 68 I S2 GG gewählter Bundeskanzler vom Bundespräsidenten unter Entlassung des bisherigen Bundeskanzlers ernannt werden muss. 16) Dies setzt die Wahl des B zum Bundeskanzler voraus. Im vorliegenden Fall wurde der Bundestag 17 Tage nach der Verneinung der Vertrauensfrage aufgelöst. Das zu Ende führen der Wahl des B war somit unzulässig. Der Bundespräsident darf der Forderung des Bundestagspräsidenten nach Ernennung des B zum Bundeskanzler nicht nachkommen.
Der Bundespräsident hat die Pflicht einen Sonn- oder Feiertag der kommenden 60 Tage als Wahltag zu bestimmen.
15) v, Münch-Liesegang, Art. 68 Rdn. 15.